Ehe- und Erbvertrag in der Patchworkfamilie

    Tor in monochromer Steinmauer mit Blick in einen Innenhof
    Einordnung|Gloria Schöbi, Rechtsanwältin und Notarin|
    Ausgangslage

    Eine erwachsene Tochter ruft mich an. Zu ihrem Vater hat sie seit Jahren nur noch losen Kontakt. Er ist wieder verheiratet. Seine Frau hat einen erwachsenen Sohn aus einer früheren Beziehung, gemeinsame Kinder gibt es keine. Nun liegt ein fertig ausgearbeiteter Erbvertrag in ihrem Briefkasten. Der Termin beim Notar ist bereits vereinbart. Unterschreiben sollen alle vier – der Vater, seine Frau, die Tochter und der Sohn der Ehefrau.

    Der Plan klingt zunächst vernünftig: Stirbt der Vater zuerst, soll seine Frau im Haus bleiben und über genügend Vermögen verfügen können. Die Tochter soll dafür zurücktreten und später etwas aus dem Nachlass ihrer Stiefmutter erhalten. Was sie beim ersten Todesfall genau aufgibt und worauf sie beim zweiten Todesfall tatsächlich zählen kann, ist damit aber noch nicht geklärt. Solche Anrufe erreichen mich selten früh. Wenn sie kommen, ist der Vertrag geschrieben, der Termin vereinbart und die Familie hat sich innerlich bereits geeinigt. Wer jetzt Fragen stellt, gilt rasch als «die Schwierige». Ich rate der Tochter trotzdem, vorerst nicht zu unterschreiben. Nicht weil die vorgesehene Lösung zwingend falsch wäre, sondern weil ihre Unterschrift ans Ende der Auslegeordnung gehört – nicht an deren Anfang.

    Im Regelfall beginnt die Beratung umgekehrt. Die Ehegatten kommen, bevor etwas geschrieben ist. Meist geht es ihnen zunächst darum, den überlebenden Ehegatten abzusichern. Bei Patchworkfamilien stellt sich damit zugleich die Frage, welche Folgen die gewünschte Begünstigung für die Kinder aus früheren Beziehungen hat. Auf den Tisch kommen die Familienlinien, die Eigentums- und Vermögensverhältnisse sowie die Finanzierung. Erst danach lässt sich beurteilen, was die Ehegatten selbst anordnen können, wo die Zustimmung weiterer Beteiligter erforderlich ist und welche Gestaltung am Ende passt.

    Für die weitere Auslegeordnung bleibe ich beim Eingangsfall und zunächst beim ersten Todesfall: bei der güterrechtlichen Ausgangslage, der verfügbaren Quote und der Frage, was der Vater ohne Mitwirkung seiner Tochter regeln kann. Nicht selten zeigt die Rechnung, dass ihr Verzicht für die Übernahme des Hauses gar nicht nötig ist. Wie die Tochter beim späteren Tod der Stiefmutter verbindlich abgesichert werden kann, ist Gegenstand eines zweiten Beitrags: «Nutzniessung oder Nacherbschaft in der Patchworkfamilie»

    Familie und Vermögen

    Zwei Erblinien: weshalb Stiefkinder nicht erben

    Eine Ehe verbindet zwei Familien. Ihre Erblinien bleiben trotzdem getrennt. Stirbt der Vater ohne Testament oder Erbvertrag, erben seine Frau und seine Tochter. Der Sohn seiner Frau ist als Stiefsohn weder gesetzlicher Erbe noch pflichtteilsberechtigt. Beim späteren Tod der Ehefrau fällt das Vermögen in ihre eigene Erblinie – an ihren Sohn, nicht an die Tochter ihres Mannes. Soll die Tochter später etwas aus dem Nachlass ihrer Stiefmutter erhalten, muss das ausdrücklich geregelt werden.

    In den Familiengesprächen dreht sich trotzdem zunächst fast alles um den ersten Todesfall: um die Absicherung der Ehefrau, das Haus und ihren Lebensunterhalt. Was nach ihrem späteren Tod geschieht, liegt weit weg. Dann höre ich oft: «Dann bin ich ja unter der Erde.» Aus Sicht des Vaters stimmt das ja durchaus. Für seine Tochter entscheidet sich aber erst dann, ob ein Wert aus dem Vermögen ihres Vaters in ihrer Linie bleibt oder beim Sohn ihrer Stiefmutter landet.

    Eigengut oder Errungenschaft: wem das Haus gehört

    Beim Haus beginnt die Auslegeordnung oft mit dem Satz: «Das haben wir gemeinsam finanziert.» Kurz darauf heisst es: «Das haben wir damals gebaut, als wir geheiratet haben.» Dann frage ich, ob das Grundstück vor oder nach der Heirat gekauft wurde. Irgendwann sagt der Mann, das sei wohl noch vorher gewesen. So genau wisse man es nicht mehr, es sei schon lange her. Dann muss man zurückgehen: Wer hat das Grundstück bezahlt, und auf wen wurde es eingetragen?

    Hat die Frau das Bauland vor der Ehe aus eigenen Mitteln erworben, war es zunächst ihr Eigengut. Dass später beide den Hausbau finanziert haben und als Miteigentümer eingetragen wurden, macht die Rechnung aber nicht einfach hälftig. Dann ist zu klären, wie es zu diesem Miteigentum kam, welcher Gütermasse die beiden Anteile zuzuordnen sind, aus welchen Mitteln der Hausbau finanziert wurde und welche Ersatz- oder Mehrwertforderungen daraus folgen. Wer hier einfach mit zwei Haushälften rechnet, rechnet am tatsächlichen Nachlass vorbei.

    Aber von vorne: Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Vermögenswert muss güterrechtlich entweder dem Eigengut oder der Errungenschaft eines Ehegatten zugeordnet werden. Vereinfacht gehört zum Eigengut, was jemand schon vor der Ehe hatte oder später geerbt oder geschenkt erhielt. Zur Errungenschaft gehört, was während der Ehe durch Arbeit und Erträge dazukam. Kann ein Ehegatte nicht nachweisen, dass ein Vermögenswert Eigengut ist, gilt er als Errungenschaft. Stirbt ein Ehegatte, wird zuerst güterrechtlich abgerechnet. Jeder nimmt sein Eigengut zurück. Was von der Errungenschaft nach Abzug der Schulden und nach Berücksichtigung der Ersatzforderungen verbleibt, ist der Vorschlag. Grundsätzlich steht jedem die Hälfte des Vorschlags des anderen zu. Die Ansprüche werden miteinander verrechnet. Erst danach steht fest, welches Vermögen des Verstorbenen überhaupt in den Nachlass fällt. Der Nachlass lässt sich deshalb nicht aus dem Grundbuchauszug ablesen.

    Eigentum und güterrechtlicher Ausgleich sind aber zwei verschiedene Fragen. Steht das Haus im Alleineigentum des verstorbenen Ehegatten, fällt es als Ganzes in seinen Nachlass. Das gilt auch dann, wenn es gemeinsam finanziert wurde und güterrechtlich der Errungenschaft zuzuordnen ist. Der überlebende Ehegatte wird durch die güterrechtliche Abrechnung nicht plötzlich Miteigentümer. Er erhält lediglich eine Ausgleichsforderung gegenüber dem Nachlass. Gehört das Haus dagegen beiden je zur Hälfte, bleibt die eine Hälfte beim überlebenden Ehegatten und nur die andere fällt in den Nachlass.

    Ein Ehevertrag kann diese Ausgangslage verschieben, etwa indem der überlebende Ehegatte mehr als die Hälfte des Vorschlags erhält. In einer Patchworkfamilie stösst das aber an eine klare Grenze: Nach Art. 216 Abs. 3 ZGB dürfen die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Kinder dadurch nicht beeinträchtigt werden. Im Eingangsfall kann der Vater seine Frau somit nicht allein über den Ehevertrag zulasten seiner Tochter begünstigen. Soll die Tochter darüber hinaus auf ihren Pflichtteil verzichten, braucht es ihre Zustimmung in einem Erbvertrag.

    Die Rechnung beim ersten Todesfall

    Pflichtteil und verfügbare Quote: was der Vater allein regeln kann

    Neben Nachkommen erhält der überlebende Ehegatte von Gesetzes wegen die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Kinder. Ehefrau und Tochter erben hier also je die Hälfte. Pflichtteilsrechtlich geschützt ist bei beiden wiederum nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – je ein Viertel des Nachlasses. Über die verbleibende Hälfte kann der Vater frei verfügen.

    Diesen Spielraum unterschätzen viele Familien, die zu mir kommen. Die Tochter muss nicht schon deshalb unterschreiben, weil die Ehefrau mehr als die gesetzliche Hälfte erhalten soll. Der Vater kann seine Tochter auf den Pflichtteil setzen und die gesamte verfügbare Quote seiner Frau zuweisen: drei Viertel für die Ehefrau, ein Viertel für die Tochter – ganz ohne deren Unterschrift. Ihre Zustimmung braucht es erst, wenn sie weniger als den Pflichtteil erhalten soll oder wenn dieser Pflichtteil mit Rechten zugunsten der Ehefrau belastet werden soll. Soll die Tochter später verbindlich begünstigt werden, muss sich auch die Stiefmutter erbvertraglich binden.

    Bevor über einen Verzicht gesprochen wird, muss deshalb gerechnet werden. Vielleicht reicht die verfügbare Quote bereits aus.

    Die Haushälfte übernehmen: genug Vermögen, zu wenig Geld

    Die Zahlen im folgenden Beispiel sind vereinfacht. Die Mechanik ist es nicht. Der Vater und seine Frau leben in einem Einfamilienhaus im St. Galler Rheintal mit einem angenommenen Wert von CHF 1,7 Mio. Darauf lastet eine Hypothek von CHF 750'000. Hinzu kommen CHF 250'000 Bankvermögen. Für die Rechnung nehme ich an, dass das Haus beiden je zur Hälfte gehört, sie die Hypothek intern hälftig tragen, das Bankvermögen gleich verteilt ist und das gesamte Vermögen während der Ehe aufgebaut wurde. Beide Ehegatten haben somit kein Eigengut, das vorab ausgeschieden werden müsste.

    Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung entfallen auf jeden Ehegatten CHF 600'000 – je CHF 475'000 als Nettowert der eigenen Haushälfte und CHF 125'000 Bankvermögen. Stirbt der Ehemann, bilden seine CHF 600'000 den Nachlass. Will die Ehefrau seine Haushälfte übernehmen, erhält sie daraus einen Vermögenswert von netto CHF 475'000. Übersteigt dieser Wert ihren Erbteil, muss sie die Differenz an die Tochter ausgleichen. Wie hoch dieser Ausgleich ist, hängt somit davon ab, was der Vater angeordnet hat.

    Rechenbeispiel
    Was die Übernahme der Haushälfte kostet
    Bei gesetzlicher Erbfolge
    Nachlass EhemannCHF 600'000
    Erbteil Ehefrau (½)CHF 300'000
    Erbteil Tochter (½)CHF 300'000
    ÜBERNAHME HAUSHÄLFTE
    Nettowert HaushälfteCHF 475'000
    anrechenbarer ErbteilCHF 300'000
    Ausgleich an TochterCHF 175'000

    Das eigene Bankvermögen der Ehefrau von CHF 125'000 reicht dafür nicht. Es fehlen CHF 50'000.

    Tochter auf dem Pflichtteil
    Nachlass EhemannCHF 600'000
    Erbteil Ehefrau (¾)CHF 450'000
    Pflichtteil Tochter (¼)CHF 150'000
    ÜBERNAHME HAUSHÄLFTE
    Nettowert HaushälfteCHF 475'000
    anrechenbarer ErbteilCHF 450'000
    Ausgleich an TochterCHF 25'000

    Diesen Ausgleich kann die Ehefrau aus ihrem Bankvermögen leisten. Von CHF 125'000 verbleiben ihr CHF 100'000.

    In der zweiten Variante erhält die Tochter die CHF 125'000 Bankvermögen aus dem Nachlass und zusätzlich CHF 25'000 von der Ehefrau. Damit ist ihr Pflichtteil von CHF 150'000 gedeckt. Unter diesen Annahmen braucht es also keinen Verzicht der Tochter, damit die Ehefrau das Haus übernehmen kann. Die Begünstigung innerhalb der verfügbaren Quote genügt.

    Das ist die Rechnung, die im Beratungszimmer die Stimmung verändert. Vorher steht der Verzicht der Tochter fest. Nachher ist er eine Frage – und unter diesen Annahmen nicht einmal nötig. Beim tatsächlichen Todesfall können die Zahlen anders aussehen. Hauswert, Hypothek, Bankvermögen und Eigentumsverhältnisse verändern sich. Vielleicht braucht die Ehefrau neben dem Haus weitere Mittel für ihren Lebensunterhalt. Entscheidend bleibt aber die Reihenfolge: zuerst rechnen, dann bestimmen, wie weit die Tochter überhaupt zurücktreten muss. «Die Ehefrau absichern» ist ein Ziel, noch keine Begründung für einen vollständigen Verzicht.

    Und dann folgt die zweite Rechnung: diejenige der Bank. Die Erbteilung kann aufgehen und die Finanzierung trotzdem scheitern. Die Ehefrau muss nach der Übernahme die ganze Hypothek tragen. Ob die Bank mitmacht, hängt nicht nur vom Wert des Hauses ab, sondern auch von Einkommen, Zinsbelastung und Amortisation. Gerade nach der Pensionierung kann das trotz erheblichem Nettovermögen zur eigentlichen Hürde werden.

    Auch Pensionskasse, Säule 3a und Lebensversicherungen können zusätzliche Liquidität schaffen. Sie folgen allerdings eigenen Begünstigungsordnungen. An wen eine solche Leistung fällt, ergibt sich deshalb nicht allein aus dem Testament oder Erbvertrag.

    Was die Übernahme zu Eigentum bedeutet

    «Meine Frau soll im Haus bleiben können.» Das ist eine Zielbeschreibung aber noch keine rechtliche Lösung. Soll die Ehefrau das Haus später zu Eigentum übernehmen, oder genügt ein Recht, darin zu wohnen und es allenfalls zu vermieten? Die zweite Variante – Nutzniessung oder Wohnrecht – wird in einem separaten Beitrag behandelt. Hier geht es um die Übernahme zu Eigentum.

    Der Vater kann seine Haushälfte seiner Frau bei der Erbteilung zuweisen. Eine solche Klausel beantwortet aber nur, wer den Vermögenswert erhält. Sie beantwortet nicht, ob der Erbteil der Ehefrau dafür reicht. Übersteigt der Wert der Haushälfte ihren Erbteil, muss sie die Differenz ausgleichen. Etwas anderes gilt nur, soweit ihr der ihren Erbteil übersteigende Wert innerhalb der verfügbaren Quote zusätzlich zugewendet wird oder die Tochter erbvertraglich zustimmt. Im Zweifel ist die Zuweisung eine Teilungsvorschrift, keine zusätzliche Begünstigung. Auch Art. 612a ZGB hilft bei der Zuteilung, nicht bei der Finanzierung. Er gibt dem überlebenden Ehegatten zwar einen gesetzlichen Anspruch, sich die eheliche Wohnung auf Anrechnung an den Erbteil zuweisen zu lassen. Reicht der Erbteil für die Übernahme nicht, muss die Differenz dennoch finanziert werden.

    Übernimmt die Ehefrau die Haushälfte des Mannes, gehört ihr anschliessend das ganze Haus. Eigentum gibt der Ehefrau die grösste Freiheit. Sie kann im Haus wohnen, es vermieten oder verkaufen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie den Ausgleich an die Tochter bezahlen und die Hypothek übernehmen kann. Diese Freiheit hat jedoch ihren Preis: Der Wert des Hauses wandert vollständig in ihre Erblinie. Stirbt sie später, fällt die Liegenschaft oder ihr Erlös in ihren Nachlass. Die Tochter ihres Mannes erhält davon nichts zurück, wenn für den zweiten Todesfall nichts geregelt ist.

    Der Verzicht

    Der Erbverzicht: was die Tochter beim ersten Todesfall aufgibt

    Die Zustimmung der Tochter wird erst erforderlich, wenn die vorgesehene Lösung ihren Pflichtteil unterschreitet oder belastet. Auch dann ist ein vollständiger Verzicht nicht zwingend. Der Erbvertrag kann vorsehen, dass die Tochter grundsätzlich Erbin bleibt und nur insoweit zurücktritt, als die Ehefrau die Haushälfte sonst nicht übernehmen könnte – gegebenenfalls begrenzt durch eine Obergrenze. Wie weit dieser Verzicht beim Todesfall tatsächlich greift, ergibt sich aus den dann vorhandenen Werten. Soweit der Verzicht nicht greift, behält die Tochter ihre Ansprüche.

    Der Vertrag muss also nicht heute einen Betrag berechnen, den niemand kennt. Er muss die Mechanik festlegen, nach der sich der Verzicht später bestimmt. Feststehen müssen insbesondere die abzusichernde Wohnlösung, die Bewertung der Liegenschaft, eine allfällige Obergrenze und die Voraussetzungen, unter denen der Verzicht greift. Ebenso muss klar sein, ob die Tochter Erbin bleibt oder vollständig aus der Erbenstellung ausscheidet. Ein begrenzter Pflichtteilsverzicht ist etwas anderes als ein vollständiger Erbverzicht.

    Mit jedem weitergehenden Verzicht finanziert die Tochter einen Teil der Absicherung ihrer Stiefmutter. Wer ihre Unterschrift will, sollte ihr deshalb zeigen können, welchen Anspruch sie tatsächlich aufgibt. Wird ihr dafür eine spätere Begünstigung durch die Stiefmutter zugesagt, muss ebenso klar sein, wie verbindlich diese ausgestaltet ist. Eine zugesagte Quote klingt präzise. Sie sagt aber noch nicht, welchen Wert die Tochter beim zweiten Todesfall erhält und wie verbindlich ihr Anspruch bis dahin gesichert ist.

    Quintessenz

    Der Verzicht ist erst die halbe Rechnung

    Die Rechnung zeigt, was der Vater beim ersten Todesfall allein anordnen kann. Sie beantwortet aber nicht, welche Lösung für diese Familie trägt. Die Ehefrau soll im Haus bleiben und wirtschaftlich abgesichert sein. Gleichzeitig ist zu entscheiden, welcher Wert aus dem Vermögen des Vaters langfristig in seiner Familienlinie verbleiben soll.

    Erhält die Ehefrau Vermögen zu Eigentum, gehört es fortan ihr und fällt später in ihre eigene Erblinie. Schöpft der Vater die verfügbare Quote aus, entscheidet er deshalb nicht nur darüber, wie stark er seine Frau begünstigt. Er entscheidet zugleich, dass sein Vermögen dereinst beim Sohn seiner Frau liegt und nicht bei seiner Tochter.

    Diese zweite Entscheidung trifft er, ohne dass sie je zur Sprache gekommen wäre. Verbindlich ist sie trotzdem.

    Ob die Tochter bereits beim ersten Todesfall etwas erhält, als Nacherbin eingesetzt oder verbindlich aus dem späteren Nachlass der Stiefmutter begünstigt wird, ist Gegenstand des zweiten Beitrags.

    Autorin
    Gloria Schöbi, Studio Legis

    Gloria SchöbiM.A. HSG in Law

    Rechtsanwältin und Notarin

    Beratung

    Erbrecht und Nachfolge

    Nachfolge verlangt Gestaltung vor dem Erbfall und Handlungsfähigkeit danach. Wir planen Nachlässe und Unternehmensnachfolgen, gestalten Testamente sowie Ehe- und Erbverträge und begleiten Nachlassabwicklungen, Erbteilungen und Willensvollstreckungen.

    Thema

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