Nutzniessung oder Nacherbschaft in der Patchworkfamilie

    Langer Steinkorridor mit Oberlicht, steinerner Bank und Blick durch einen Durchgang
    Einordnung|Gloria Schöbi, Rechtsanwältin und Notarin|
    Ausgangslage

    Ausgangspunkt ist eine erwachsene Tochter, die einen fertig ausgearbeiteten Erbvertrag zugeschickt erhält. Ihr Vater ist wieder verheiratet, seine Frau hat einen erwachsenen Sohn aus einer früheren Beziehung, gemeinsame Kinder gibt es keine. Stirbt der Vater zuerst, soll seine Frau im Haus bleiben und über genügend Vermögen verfügen können. Dafür soll die Tochter später etwas aus dem Nachlass ihrer Stiefmutter erhalten.

    Die Rechnung im Beitrag zum ersten Todesfall hat gezeigt, dass die Tochter nicht schon deshalb verzichten muss, weil ihre Stiefmutter die Haushälfte ihres Vaters übernehmen soll. Übersteigt deren Wert den wertmässigen Erbanspruch der Ehefrau, kann die Differenz ausgeglichen werden. Solange die Tochter erhält, was ihr pflichtteilsrechtlich zusteht, braucht es ihre Zustimmung nicht.

    Bis hierhin geht es nur um den ersten Todesfall. Für die Tochter entscheidend ist aber, was ihr beim späteren Tod der Ehefrau erhalten bleibt. Was die Ehefrau von ihm zu Eigentum erhält, gehört anschliessend zu ihrem eigenen Vermögen. Stirbt sie später, fällt es in ihre eigene Erblinie – an ihren Sohn, nicht an die Tochter ihres Mannes. Soll die Tochter beim ersten Todesfall auf einen geschützten Anspruch verzichten, muss deshalb verbindlich feststehen, was ihr beim zweiten Todesfall zukommen soll. Genau hier liegt in Patchworkfamilien häufig der blinde Fleck: Der erste Todesfall ist detailliert geregelt, während die spätere Begünstigung im Ungefähren bleibt.

    Wohnen ohne Eigentum

    Nutzniessung und Wohnrecht: im Haus bleiben ohne Eigentum

    Wer der Ehefrau das Wohnen sichern will, ohne die Haushälfte endgültig ihrer Erblinie zu überlassen, gelangt rasch zur Nutzniessung. Die Haushälfte wird bei der Teilung der Tochter zugeteilt, während die Ehefrau daran ein Nutzungsrecht erhält. Am Briefkasten ändert sich diesfalls nichts. Im Grundbuch schon.

    Die Ehefrau bleibt Eigentümerin ihrer eigenen Haushälfte. Sie kann weiterhin das ganze Haus bewohnen oder vermieten und die Erträge behalten. Die Tochter ist Eigentümerin der väterlichen Hälfte, kann sie während der Dauer der Nutzniessung aber weder selbst nutzen noch die Erträge daraus beziehen. Ob der Vater die Nutzniessung allein anordnen kann, hängt vom Pflichtteil der Tochter ab. Art. 473 ZGB erlaubt es zwar, dem überlebenden Ehegatten gegenüber gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem gesamten ihnen zufallenden Erbteil einzuräumen. Diese Sonderregel gilt jedoch nicht gegenüber einem Kind, das nur vom verstorbenen Ehegatten abstammt. Da die Tochter nicht auch Kind der Ehefrau ist, kann der Vater ihren Pflichtteil nicht einseitig zugunsten seiner Ehefrau belasten

    Praktisch heikel sind vor allem die Finanzierung und die Kostentragung. Die Tochter wird Miteigentümerin der Liegenschaft, während die Ehefrau als Nutzniesserin grundsätzlich die Hypothekarzinsen trägt. Wer gegenüber der Bank für die Hypothek haftet, folgt daraus allerdings nicht. Entscheidend sind die bestehende Finanzierung und die Verhältnisse beim Todesfall. Soll die Haftung geändert werden, braucht es die Zustimmung der Bank. Der Erbvertrag allein kann das nicht bewirken. Auch die Kostentragung richtet sich nicht einfach nach dem Eigentum: Den gewöhnlichen Unterhalt und die laufenden Lasten trägt die Nutzniesserin, grössere Erneuerungen dagegen die Eigentümerin. Bei Amortisationen, einer neuen Heizung oder wertvermehrenden Arbeiten sollte ausdrücklich geregelt sein, wer bezahlt und wie mit ausserordentlichen Investitionen umzugehen ist.

    Ein Wohnrecht nach Art. 776 ZGB geht weniger weit. Die Ehefrau darf das Haus selbst bewohnen, kann es aber nicht vermieten und die Erträge für eine andere Wohnlösung verwenden. Beide Rechte haben zudem einen eigenen kapitalisierten Wert, der bei der Beurteilung der Pflichtteile berücksichtigt werden muss.

    Ob die Ehefrau das Haus langfristig noch selbst bewohnen will, lässt sich heute kaum abschätzen. Eine Nutzniessung kann aus heutiger Sicht passen und später trotzdem unnötig sein – etwa wenn das Haus dann ohnehin verkauft werden soll.

    Was heute schützt, kann in dreissig Jahren fesseln.

    Der Erbvertrag kann der Ehefrau deshalb ein begrenztes Wahlrecht einräumen, etwa zwischen der Übernahme gegen Ausgleich, einer Nutzniessung und einem Wohnrecht. Die Entscheidung fällt damit erst, wenn die dann massgebenden Zahlen und ihre tatsächlichen Bedürfnisse bekannt sind.

    Die Gegenleistung

    Vor- und Nacherbschaft: den Wert in der Erblinie des Vaters halten

    Die Vor- und Nacherbschaft setzt an einem anderen Punkt an: Sie sichert nicht in erster Linie das Wohnen, sondern die Herkunft des Vermögens. Nach Art. 488 ZGB kann der Vater seine Ehefrau als Vorerbin und seine Tochter als Nacherbin einsetzen. Die Ehefrau erhält das erfasste Vermögen zunächst. Beim Eintritt des Nacherbfalls muss sie es an die Tochter ausliefern. Die Tochter erbt damit nicht von ihrer Stiefmutter, sondern als Nacherbin aus dem Nachlass ihres Vaters.

    Eine solche Bindung kann der Vater nur im Umfang der frei verfügbaren Quote einseitig anordnen. Über den Pflichtteil seiner Ehefrau kann er nicht allein verfügen. Soll auch dieser Teil der Nacherbschaft unterliegen, braucht es ihre Zustimmung im Erbvertrag. Art. 490 ZGB sieht zudem die Aufnahme eines Inventars vor, damit beim Eintritt des Nacherbfalls feststeht, welches Vermögen der Nacherbschaft unterliegt. Bei Grundstücken kann die Auslieferungspflicht zugunsten der Nacherbin im Grundbuch vorgemerkt werden.

    Bei der gewöhnlichen Nacherbschaft muss die Substanz erhalten bleiben. Die Ehefrau darf die Erträge nutzen und das Vermögen verwalten, das gebundene Vermögen selbst aber nicht ohne Weiteres für ihren eigenen Lebensunterhalt aufbrauchen. Bei einer Nacherbschaft auf den Überrest ist sie freier: Sie darf das Vermögen für ihre Bedürfnisse verwenden, Vermögenswerte veräussern und es umschichten. Die Tochter erhält beim Eintritt des Nacherbfalls nur, was dann noch vorhanden ist – im Extremfall also nichts.

    Erbeinsetzung oder Vermächtnis: die Begünstigung durch die Stiefmutter

    Soll die Tochter nicht als Nacherbin ihres Vaters abgesichert werden, sondern später etwas aus dem Nachlass ihrer Stiefmutter erhalten, muss sich die Stiefmutter im Erbvertrag verbindlich dazu verpflichten. Ein Testament reicht nicht, da sie es später wieder ändern könnte.

    Zu entscheiden ist ausserdem, ob die Tochter Erbin oder Vermächtnisnehmerin sein soll und wie weit ihre Beteiligung reicht. Als eingesetzte Erbin wird sie beim Tod der Stiefmutter Mitglied der Erbengemeinschaft und wirkt zusammen mit deren Sohn an der Verwaltung und Teilung des Nachlasses mit. Als Vermächtnisnehmerin bleibt sie ausserhalb der Erbengemeinschaft und hat gegenüber den Erben Anspruch auf die zugesprochene Leistung. Das kann ein fester Betrag, ein bestimmter Vermögenswert oder ein Anteil am späteren Nachlass sein. Geht es vor allem um eine wirtschaftliche Beteiligung der Tochter, ist ein präzise formuliertes Vermächtnis häufig die einfachere und konfliktärmere Lösung. Soll sie dagegen Kontrolle über die Verwaltung und Teilung des Nachlasses erhalten, spricht mehr für eine Erbeinsetzung.

    Auch hier bleibt der Pflichtteil des Sohnes zu beachten. Wird die Tochter so weit begünstigt, dass sein Pflichtteil beeinträchtigt ist, kann er die Anordnung später herabsetzen lassen. Soll die Begünstigung auch in diesem Umfang Bestand haben, muss er im Erbvertrag auf den entsprechenden Pflichtteilsanspruch verzichten. Deshalb soll im Ausgangsfall neben der Tochter auch der Sohn unterschreiben.

    Wert und Risiko

    Vermögensbindung oder Verfügungsfreiheit: was bis zum zweiten Todesfall gilt

    Die Ehefrau muss bis zu ihrem Tod über ihr Vermögen verfügen können. Sie sollte ihren Lebensunterhalt bestreiten, bei Bedarf eine andere Wohnlösung finanzieren und später möglicherweise Pflegekosten bezahlen können. Die Begünstigung der Tochter darf deshalb nicht darauf hinauslaufen, das Vermögen während Jahrzehnten unangetastet zu lassen.

    Etwas anderes ist es, wenn Vermögen nicht für die eigenen Bedürfnisse verwendet, sondern an Dritte weitergegeben wird. Gerade bei einer verbindlichen Begünstigung aus dem Nachlass der Stiefmutter kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob diese ihr Vermögen verbraucht oder grössere Werte unentgeltlich ihrem Sohn zuwendet. Die Stiefmutter soll vom Vermögen leben können. Sie soll die vertragliche Begünstigung aber nicht durch Schenkungen leerlaufen lassen können. Art. 494 Abs. 3 ZGB trägt diesem Unterschied Rechnung: Spätere Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden können angefochten werden, soweit sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar und dort nicht vorbehalten worden sind.

    Bis zum zweiten Todesfall kann sich auch der Vermögenswert verändern, an den die Begünstigung der Tochter anknüpft. Wird das Haus verkauft, stellt sich etwa die Frage, ob sich ihre Stellung am Erlös oder an einem Ersatzwert fortsetzt. Bei einer gewöhnlichen Nacherbschaft treten Verkaufserlöse und mit Mitteln des gebundenen Vermögens angeschaffte Ersatzwerte grundsätzlich an die Stelle der ursprünglichen Vermögenswerte. Auch sie bleiben von der Auslieferungspflicht beim Nacherbfall erfasst. Beruht die Begünstigung dagegen auf einer Zuwendung aus dem Nachlass der Stiefmutter, hängt die Wirkung eines Verkaufs von der konkreten Vereinbarung ab.

    Der Erbvertrag sollte daher ausdrücklich festhalten, ob und wie die Tochter am Verkaufserlös oder an einem Ersatzwert beteiligt bleibt und welches Risiko sie bis zum zweiten Todesfall trägt. Das Haus kann verkauft werden. Die Tochter sollte am Erlös oder an einem Ersatzwert nicht einfach leer ausgehen. Ebenso muss geregelt werden, was geschieht, wenn sie den zweiten Todesfall nicht erlebt und ob ihre Nachkommen an ihre Stelle treten. Zu bedenken ist schliesslich auch der umgekehrte Fall: Stirbt die Ehefrau vor dem Vater, kommt die für ihren Überlebensfall vorgesehene Absicherung nicht zum Tragen.

    Quintessenz

    Nicht alles lässt sich gleichzeitig sichern

    Im vorliegenden Fall geht es letztlich um eine Gewichtung der Interessen. Die Ehefrau soll im Haus bleiben können und über genügend Mittel verfügen. Für die Tochter soll zugleich ein verlässlicher Wert erhalten bleiben. Wie weit beides zusammen möglich ist, hängt von der gewählten Gestaltung und den finanziellen Verhältnissen ab.

    Aus meiner Sicht spricht deshalb vieles dafür, die Tochter möglichst bereits im Nachlass ihres Vaters abzusichern. Wird ihre Begünstigung vollständig in den späteren Nachlass der Stiefmutter verlagert, hängt sie von deren Lebensbedarf, möglichen Pflegekosten und künftigen Vermögensentscheidungen ab. Eine solche Lösung kann sinnvoll sein, sollte aber nicht mit einer gesicherten Beteiligung verwechselt werden. Vor der Unterzeichnung muss daher feststehen, wo die Tochter abgesichert wird und was bei einem Verkauf des Hauses, bei einer Wiederanlage des Erlöses oder bei Schenkungen an Dritte gilt.

    Auch ein sorgfältiger Erbvertrag kann die Zukunft nicht festschreiben. Er kann aber klären, welche Rechte bei Veränderungen bestehen bleiben und welches Risiko jede beteiligte Person trägt. Ein guter Erbvertrag verspricht nicht, dass alles bleibt, wie es ist. Er regelt, was gilt, wenn es anders kommt.

    Autorin
    Gloria Schöbi, Studio Legis

    Gloria SchöbiM.A. HSG in Law

    Rechtsanwältin und Notarin

    Beratung

    Erbrecht und Nachfolge

    Nachfolge verlangt Gestaltung vor dem Erbfall und Handlungsfähigkeit danach. Wir planen Nachlässe und Unternehmensnachfolgen, gestalten Testamente sowie Ehe- und Erbverträge und begleiten Nachlassabwicklungen, Erbteilungen und Willensvollstreckungen.

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