Nachlassplanung und Erbengemeinschaft

    Herrschaftlicher, leerer Altbau-Raum in Schwarz-Weiss mit einem verhüllten Gemälde und einem eingerollten Teppich
    Einordnung|Gloria Schöbi, Rechtsanwältin und Notarin

    Es gibt einen altbekannten Satz, wenn jemand erklären möchte, warum er keinen Kontakt mehr mit seiner Schwester oder seinem Bruder hat:

    «Wir haben geerbt.»

    Selbstverständlich ist das nicht der Regelfall, aber er kommt öfter vor, als man denkt. Denn wer mehrere Erben hinterlässt, hinterlässt eine Erbengemeinschaft. Was nach einer Formalie klingt, ist in der Praxis der Anfang der meisten Probleme: mehrere Personen, die plötzlich gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft sind, die niemand allein übernehmen kann und die niemand verkaufen will; Bankkonten, über die faktisch nur gemeinsam verfügt werden kann; Entscheide, die einstimmig getroffen werden müssen. Selbst bei denjenigen, die immer gut miteinander konnten, kann es schon bei kleinen Entscheidungen zu Uneinigkeiten kommen. Des Öfteren entstehen genau dann noch Blockaden, wenn Dringlichkeit besteht.

    Erbengemeinschaft: gemeinsames Eigentum, gemeinsame Blockade

    Die einzelnen Erben haben zwar Erbquoten, aber keine Bruchteile an einzelnen Nachlassgegenständen. Liegenschaft, Konto und die übrigen Werte gehören ihnen bis zur abschliessenden Teilung vorerst gesamthänderisch. Im Alltag fällt das zunächst kaum auf. Sobald aber Entscheide nötig werden – eine Liegenschaft muss unterhalten, ein Betrieb weitergeführt, ein Konto aufgelöst werden –, zeigt sich, wie viel an unausgesprochenen Erwartungen und ungeklärten Verhältnissen die Erbengemeinschaft mitgeerbt hat.

    Drei Geschwister, eine Liegenschaft und jahrelang unausgesprochene Erwartungen: Das eine Geschwisterteil wohnt darin, seit Jahren zu Konditionen, über die es nur eine mündliche Abmachung mit dem Vater gab. Das zweite lebt im Ausland, meldet sich vor allem an Weihnachten, und möchte aus der Erbengemeinschaft heraus. Das dritte hat damals beim Umbau mitgeholfen und sieht darin eine Gegeninvestition, die irgendwie berücksichtigt werden soll.

    Besprochen wurde davon nie etwas, und schriftlich existiert dazu nichts.

    Ein Testament kann viel regeln. Es beantwortet aber nicht, ob die Erben eine Bewertung akzeptieren, eine Ausgleichszahlung finanzieren können oder eine Liegenschaft gemeinsam halten wollen. Endlos blockieren lässt sich die Lage allerdings nicht. Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Teilung verlangen und nötigenfalls einklagen. Findet sich keine Einigung, entscheidet aber nicht der lauteste Erbe. Es gelten die gesetzlichen Teilungsregeln: zuerst Naturalteilung, sonst Losbildung und Losziehung, und erst bei Gegenständen, die sich nicht sinnvoll zuteilen lassen, Verkauf oder Versteigerung – je nach Lage unter den Erben oder öffentlich. Eine öffentliche Versteigerung ist möglich, nicht zwingend. Diese Aussicht ist in der Praxis trotzdem das stärkste Druckmittel. Wer sie kennt, verhandelt anders.

    Erwartungen, die nie ausgesprochen wurden

    Die meisten dieser Probleme sind am Todestag bereits Jahre alt: Ein Nachkomme hat die Eltern gepflegt, oft auf Kosten der eigenen Karriere. Er erwartet, dass das bei der Aufteilung berücksichtigt wird. Die übrigen Geschwister wissen davon – aber niemand hat je gesagt, was das konkret bedeuten soll. Ein anderer hat jahrelang im Familienbetrieb mitgearbeitet, zu einem Lohn, der unter dem Marktüblichen lag. Auch das wurde nie festgehalten. Aus solcher Mitarbeit kann unter Umständen eine Forderung werden: ein sogenannter Lidlohnanspruch, wenn ein erwachsenes Kind im gemeinsamen Haushalt mitgearbeitet hat, oder ein Lohnanspruch gegen den Betrieb, wenn ein Arbeitsverhältnis bestand. Aus der blossen Erwartung wird dann eine Position, die die Teilung belastet.

    Ähnlich sieht es bei den lebzeitigen Zuwendungen aus. Ein Nachkomme hat vor zehn Jahren CHF 80'000 für den Hauskauf erhalten. Damals war von einem Darlehen die Rede, später von einem Erbvorbezug, schriftlich festgehalten wurde nichts – man war ja in der Familie. Im Erbfall wird daraus ein Beweisproblem. Zuerst ist zu klären, was die Zahlung rechtlich war: Darlehen, Schenkung, Vorempfang oder Ausstattung. Erst dann stellt sich die zweite Frage – ob der Empfänger sie ausgleichen muss, ob auf eine Ausgleichung ausdrücklich verzichtet wurde und ob ein solcher Verzicht womöglich Pflichtteile verletzt. Was wann zu welchem Zweck geflossen ist, lässt sich Jahre später kaum noch rekonstruieren. Die Geschwister erinnern sich unterschiedlich. Wer recht hat, lässt sich ohne Belege nicht sagen.

    Genau diese Unklarheiten werden im Erbgang zu Streitpunkten. Nicht weil jemand böswillig wäre, sondern weil die Voraussetzungen für eine Einigung nie geschaffen wurden.

    Was ein Testament regeln kann – und was nicht

    Ein Testament ist einseitig. Der Erblasser erlässt es zu Lebzeiten, ohne Rückfragemöglichkeit nach seinem Tod. Die Erben müssen interpretieren, was er gemeint hat. Ob sie damit einverstanden sind, ist dann nicht mehr von Relevanz.

    Das schafft Konflikte, die sich nicht allein durch bessere Formulierung lösen lassen. Eine Liegenschaft kann man testamentarisch einem Nachkommen zuweisen. Damit ist aber noch nicht geregelt, zu welchem Wert und zu welchem Stichtag sie angerechnet wird, wer die Hypothek übernimmt und wie der Ausgleich an die anderen finanziert wird. Und wird sie zu tief angerechnet, geht es nicht nur um ein Gerechtigkeitsempfinden: Überschreitet die Begünstigung die verfügbare Quote, sind die Pflichtteile der anderen verletzt, und sie können auf Herabsetzung klagen. Der benachteiligte Nachkomme wird die Bewertung also bestreiten und der Erblasser kann dazu nicht mehr Stellung nehmen. Ein Bewertungsstreit, der manchmal mit dem Hausfrieden, manchmal vor Gericht endet.

    Eine gute Nachlassplanung versucht deshalb nicht, diese Fragen auszublenden. Sie macht sichtbar, solange noch geredet werden kann, welche Liegenschaften zu welchem Wert in der Familie bleiben sollen, welche lebzeitigen Zuwendungen auszugleichen sind und wer den Betrieb übernimmt – und was die anderen dafür erhalten. Diese Gespräche sind unbequem. Sie zu führen, solange der Erblasser noch dabei ist, erspart den Erben später den Streit darüber, was der Erblasser denn nun genau wollte. Denn zu Lebzeiten kann er seinen Kindern noch begründen, warum er einzelne bevorzugen möchte. Das mag den anderen allenfalls wehtun, aber sie wissen dann, dass es der Wille des Erblassers war.

    Nachlassplanung beginnt vor dem Testament

    Eine gute Nachlassplanung fragt deshalb nicht zuerst, wer wie viel erhält. Sie fragt zuerst, was überhaupt teilbar ist. Ein Kunstwerk kann nicht halbiert werden. Eine Beteiligung an einem Familienbetrieb lässt sich zwar aufteilen, aber wer nicht mitarbeitet, hat von Anteilen wenig, ausser einem Mitspracherecht, das die anderen als Last empfinden. Bargeld und kotierte Wertschriften teilen sich vergleichsweise einfach – nur sind sie meist nicht der Teil, an dem die Konflikte hängen.

    Aus dieser Frage ergeben sich die übrigen: Wer hat über die Jahre welche Verantwortung getragen? Welche Zuwendungen sind schon erfolgt, und sollen sie ausgeglichen werden? Welche Liegenschaften sollen in der Familie bleiben, und wer kann sie sich leisten? Wo wird die gesetzlich verlangte Einstimmigkeit der Erben später zur Blockade? Das sind keine juristischen Fragen, jedenfalls nicht zuerst. Wer mit dem Aufsetzen der Urkunde beginnt, hat die eigentliche Arbeit noch vor sich.

    Willensvollstreckung, Erbvertrag und klare Teilungsregeln

    Für die Antworten stellt das Recht eine ganze Reihe von Instrumenten bereit. Sie sind bekannt, werden in der Praxis aber selten aufeinander abgestimmt.

    Das Testament ist der einseitige, grundsätzlich widerrufliche Entscheid. Der Erbvertrag hingegen bindet die Vertragsparteien und schafft damit das, was ein Testament nicht kann – Verbindlichkeit zu Lebzeiten, mit Zustimmung derer, die zustimmen oder verzichten. Das revidierte Erbrecht hat den Spielraum dafür vergrössert: Die verfügbare Quote ist gewachsen, ein Teil lässt sich gezielter zuweisen als früher. Wichtig ist seither auch, ob spätere Schenkungen mit einem bestehenden Erbvertrag vereinbar sind – sonst braucht es einen Vorbehalt.

    Zudem entscheidet das eheliche Güterrecht, was überhaupt in den Nachlass fällt, bevor das Erbrecht greift. Ein Ehevertrag muss aber gerade bei nichtgemeinsamen Nachkommen pflichtteilsfest geplant werden. Teilungsvorschriften legen fest, wer welchen Vermögenswert erhält, statt alle gemeinsam über alles entscheiden zu lassen. Die Zuweisung einer Liegenschaft oder einer Beteiligung an eine bestimmte Person, kombiniert mit einem Ausgleich an die anderen, nimmt der Erbengemeinschaft genau die Entscheide ab, an denen sie sonst blockiert. Und ein Willensvollstrecker führt aus, was geregelt ist.

    Keines dieser Instrumente wirkt für sich allein. Ein Erbvertrag, der nicht zum gewählten Güterstand passt, eine Teilungsvorschrift ohne Bewertungsgrundlage, eine Liegenschaftszuweisung ohne gesicherten Ausgleich – das schafft neues Streitpotential, statt es zu beseitigen. Die Instrumente müssen zusammenpassen, und sie müssen zu dem passen, was die Familie tatsächlich ist.

    Die Phase nach dem Tod

    Wenn jemand stirbt, beginnt für die Erben nicht nur die Trauerphase, sondern auch jene, in der sie Entscheide treffen müssen, die sie nicht vorbereitet haben, unter Bedingungen, die sie nicht gewählt haben.

    Ein Willensvollstrecker kann helfen. Er hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, Schulden zu bezahlen und die Teilung vorzubereiten. Er ist aber kein Teilungsrichter. Wo der Erblasser keine durchsetzbaren Teilungsvorschriften getroffen hat und die Erben sich nicht einigen, kann er die Teilung nicht durch eigenen Entscheid abschliessen. Und er kann nicht reparieren, was an Dokumentation fehlt: keine Aufstellung der lebzeitigen Zuwendungen, keine Bewertungsgrundlage für die Liegenschaft, keine schriftliche Regelung des Mietverhältnisses mit dem Nachkommen, der im Elternhaus wohnt.

    Manche Konstellationen lassen sich auch mit guter Vorbereitung nicht vollständig auflösen. Drei Nachkommen, eine Liegenschaft, die keiner kaufen kann und die alle drei aus unterschiedlichen Gründen nicht verkaufen wollen – da gibt es keine elegante Lösung. Dann geht es darum, die Ausgangslage nüchtern zu beschreiben und die Beteiligten in die Lage zu versetzen, einen Entscheid zu treffen, bevor der Todesfall ihn erzwingt.

    Ob die Kinder nach der Teilung noch als Familie an einem Tisch sitzen, hängt am Ende weniger vom Kontostand ab als davon, ob die schwierigen Fragen rechtzeitig gestellt wurden. Wer das versäumt, hinterlässt seinen Erben nicht nur Vermögen, sondern auch alle Entscheide, die er selbst nicht getroffen hat.

    Weiterführend