Aktionärbindungsvertrag im Schweizer KMU

Gloria Schöbi
Rechtsanwältin und Notarin
Wir einigen uns dann schon. Diesen Satz hört man erstaunlich oft. Meist dann, wenn das Verhältnis gut ist und man glaubt, ihn nie wirklich auf die Probe stellen zu müssen. Entscheidungen entstehen im Gespräch, nicht im Sitzungszimmer. Man kennt sich seit Jahren, vieles läuft über Vertrauen und das Gefühl, ohnehin dieselben Interessen zu verfolgen.
Solange das stimmt, braucht niemand einen Vertrag – glaubt man zumindest.
Was sich dann verändert, passiert selten dramatisch. Der eine investiert Zeit, führt Mitarbeitende, ist abends noch im Betrieb. Der andere hält dieselbe Beteiligung, erwartet aber zunehmend regelmässige Ausschüttungen und wenig operative Reibung. Das ist noch kein Konflikt. Aber die Interessenlage ist längst nicht mehr dieselbe. Nach aussen sieht die Beteiligungsstruktur unverändert aus. Intern haben sich die Erwartungen auseinanderentwickelt, ohne dass jemand das je ausgesprochen hätte.
Die Konflikte entstehen deshalb selten wegen einzelner Klauseln, nicht wegen des Vorkaufsrechts und nicht wegen der Drag-along-Regelung. Sie liegen dort, wo nie klar war, was der Vertrag eigentlich leisten soll – weil man davon ausging, ihn ohnehin nie zu brauchen.
Unterschrieben, abgeheftet, vergessen
In der Schweiz läuft die Unternehmensgründung häufig nach demselben Schema ab: Einzahlung des Aktienkapitals, Statuten, Handelsregistereintrag, Standard-ABV vom Treuhänder oder aus einer Vorlage. Alles erledigt, alles abgehakt.
Das ist kein Vorwurf. Wer gründet, hat anderes im Kopf, und man vertraut sich.
Der Vertrag wird unterschrieben mit der stillen Annahme, man werde ihn ohnehin nie wirklich brauchen. Genau deshalb wird er nie ernsthaft gelesen. Zustimmungserfordernisse für Investitionen über CHF 50'000 stehen drin, aber jahrelang entscheidet der operative Partner einfach. Der andere fragt nicht nach, weil er vertraut, oder weil er die Klausel schlicht vergessen hat. Irgendwann hat niemand mehr das Originaldokument zur Hand.
Erst wenn ein Konflikt entsteht, wird der Vertrag zum ersten Mal wirklich gelesen. Und es stellen sich Fragen, die niemand erwartet hat: Existieren die Aktienzertifikate noch? Wurden sie jemals hinterlegt? Der Treuhänder von damals ist nicht mehr zuständig, der Gründungsanwalt pensioniert. Jemand meint, die Zertifikate seien beim Notar, aber sicher ist das niemand. Manchmal geht es auch um Kleineres: eine WhatsApp-Nachricht vom Sommer 2022, «ja, machen wir». War das eine Zustimmung im Sinne des Vertrags? Formell vermutlich nicht – gehandelt wurde aber jahrelang so, als wäre sie es gewesen.
Bewertungsformeln ohne Inhalt
Bei den Bewertungsmechanismen zeigt sich dasselbe Muster besonders deutlich. In vielen Aktionärbindungsverträgen findet sich ein Verweis auf die Praktikermethode oder ein DCF-Modell. Das wirkt professionell, bis man im Streitfall nachschaut, was damit eigentlich gemeint ist.
Es gibt Fälle, in denen eine Excel-Datei aus dem Jahr 2017 plötzlich relevant wird – ein Bewertungsmodell, das damals irgendwer erstellt hat, mit einem Kapitalisierungssatz von 14 Prozent. Warum genau 14, weiss heute niemand mehr. Der eine erinnert sich an ein Gespräch, das der andere bestreitet. Im Vertrag nicht beantwortet sind zudem die Fragen, welche Planrechnungen gelten, wer die Annahmen bestreiten darf und was geschieht, wenn das Unternehmen ohne den ausscheidenden Aktionär deutlich weniger wert ist als mit ihm. Genau dort entsteht ein Bewertungsstreit, der wirtschaftlich bedeutsamer ist als die Klausel, auf die er sich stützt. Die DCF-Methode ist ein anerkanntes Instrument. Das Problem ist nicht die Methode, sondern dass die entscheidenden Parameter im Vertrag nie konkret definiert wurden.
50/50 – wer hat das letzte Wort?
Eine hälftige Beteiligung wirkt fair, und am Anfang ist sie das oft auch. Was sich in der Praxis aber häufig entwickelt: Einer der beiden Aktionäre ist operativ tätig, sitzt im Verwaltungsrat, unterschreibt Verträge, führt die Bankgespräche. Der andere arbeitet nicht im Unternehmen, fragt selten nach, verlangt jahrelang keine Einsicht in die Buchhaltung. Das Recht dazu hätte er. Aber er vertraut, und er will nicht als misstrauisch gelten. Der operative Partner gewöhnt sich daran, faktisch allein zu entscheiden.
Formal gilt 50/50, faktisch hat sich längst etwas anderes etabliert.
Eskaliert der Konflikt, verlangt der passive Aktionär plötzlich sämtliche Unterlagen der letzten fünf Jahre. Der operative Partner empfindet das als Angriff, obwohl es schlicht ein Recht ist.
Wer den Beteiligten früh erklärt, dass eine 51/49-Struktur oft stabiler wäre, bekommt Widerstand. Das ist nachvollziehbar. Minderheitsrechte lassen sich vertraglich erheblich stärken, durch Vetorechte, Zustimmungsvorbehalte, qualifizierte Mehrheiten. Aber eine 51/49-Struktur beantwortet eine Frage, die viele am Anfang lieber offenlassen: Wer hat das letzte Wort, wenn man sich wirklich nicht einigen kann? Diese Frage wird später ohnehin beantwortet, meist allerdings nicht mehr in Ruhe.
Erben, Ex-Partner und andere neue Gesichter
Bei Vertragsabschluss denkt niemand an Todesfall, Scheidung oder schwere Krankheit. Das ist menschlich, hat aber praktische Konsequenzen.
Ein Mitgründer stirbt unerwartet. Seine Frau erbt die Beteiligung. Sie hat das Unternehmen nie von innen gesehen, war bewusst nicht involviert. Nun ist sie Aktionärin. Ihr Bruder beginnt informell zu beraten, meldet sich zu Wort, ist plötzlich präsent. Niemand hat ihn eingeladen, aber niemand weiss auch, wie man ihn rechtlich aus der Situation heraushalten soll, weil der Vertrag dazu nichts sagt. In inhabergeführten KMU kommt diese Konstellation regelmässig vor.
Der Vertrag, der im Guten zwischen zwei Unternehmern entstand, trifft auf Menschen, für die er nie entworfen wurde.
Statuten und ABV – nicht dasselbe
Ein belastbarer Aktionärbindungsvertrag ordnet die tatsächliche Struktur des Unternehmens. Er stellt Fragen, die unbequem sind: Wer trägt operative Verantwortung? Wer trägt Risiko? Wer ist wirtschaftlich auf Ausschüttungen angewiesen? Wie wird ein Patt aufgelöst – konkret, nicht im Prinzip? Zu welchem Preis und nach welcher Methode scheidet jemand aus?
Dazu kommt eine rechtliche Grundunterscheidung, die in der Praxis oft unterschätzt wird. Die Statuten regeln die gesellschaftsrechtliche Grundstruktur der Aktiengesellschaft. Der ABV ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Aktionären und entfaltet Wirkung nur zwischen den Vertragsparteien. Verstösst ein Aktionär gegen den ABV, wird ein Generalversammlungsbeschluss dadurch nicht automatisch ungültig – es entstehen in erster Linie vertragliche Ansprüche. Das erklärt, warum ein ABV, der isoliert von den Statuten konzipiert wurde, im Konfliktfall oft weniger leistet als erwartet. Man hat einen Vertrag, man hat Klauseln, aber die gesellschaftsrechtliche Realität folgt anderen Regeln.
Wenn Vertrauen nicht mehr reicht
Die Qualität eines Aktionärbindungsvertrags zeigt sich nicht in ruhigen Zeiten. Vertrauen bleibt wichtig, gerade in inhabergeführten Unternehmen, und ist oft die eigentliche Grundlage, auf der solche Strukturen funktionieren. Es ersetzt aber keine klaren Regeln für Situationen, in denen die Interessen auseinanderlaufen.
Ein Aktionärbindungsvertrag ist dann gut, wenn er auch die unbequemen Punkte regelt und trotzdem unterschrieben wird – nicht weil alle mit jedem Ergebnis einverstanden wären, sondern weil vorher geklärt ist, was gilt, wenn die Einigkeit einmal fehlt.
Weiterführend
- Unternehmensnachfolge im Schweizer KMU
Analyse typischer Konflikte in der Nachfolge inhabergeführter Schweizer KMU – Governance, Familienstrukturen, Bewertung, Steuerrecht.
- Nachlassplanung und Erbengemeinschaft in der Schweiz
Warum die meisten Erbstreitigkeiten vor dem Testament entstehen – Erbengemeinschaft, Ausgleichung, Teilungsregeln und vorausschauende Nachlassplanung.