Notariat in St. Margrethen
Eine öffentliche Urkunde ist nicht bloss der formelle Abschluss einer Entscheidung. Sie muss den Willen der Beteiligten präzise erfassen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und praktisch vollziehbar sein. Unser Notariat in St. Margrethen verbindet die rechtliche Vorbereitung mit der öffentlichen Beurkundung – insbesondere bei erb-, vorsorge- und gesellschaftsrechtlichen Urkunden. Zudem beglaubigen wir Unterschriften und Kopien. Soweit erforderlich, koordinieren wir den Registereintrag oder die Hinterlegung der Urkunde sowie weitere Vollzugsschritte mit den zuständigen Stellen.
Für Affidavits und weitere Erklärungen zur Verwendung im Ausland klären wir die Formanforderungen des Bestimmungsstaats. Auf Wunsch holen wir Apostillen und weitere Überbeglaubigungen bei den zuständigen Stellen ein und koordinieren allfällige konsularische Legalisationen.
Persönliche und unternehmerische Urkunden.
Vor dem Beurkundungstermin muss inhaltlich geklärt sein, was gelten soll. Die öffentliche Form ersetzt weder Nachlassplanung noch Gesellschaftsstruktur, sondern setzt die zuvor getroffene Entscheidung rechtlich präzise um.
Ehe-, erb- und vorsorgerechtliche Urkunden
Ehevertrag, Erbvertrag, öffentliche letztwillige Verfügung und Vorsorgeauftrag betreffen unterschiedliche persönliche und vermögensrechtliche Fragen. Ihre Wirkungen und gegenseitigen Bezüge sind im Einzelfall aufeinander abzustimmen.
Wir prüfen und gestalten Ehe- und Erbverträge, öffentliche letztwillige Verfügungen und Vorsorgeaufträge und klären dabei güterrechtliche, erbrechtliche, steuerliche und unternehmerische Schnittstellen. Die erforderliche öffentliche Beurkundung erfolgt anschliessend bei uns im Notariat.
Gesellschaftsrechtliche Urkunden und Beschlüsse
Bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen gehören Urkunde, Statuten, Beschlüsse, Handelsregisteranmeldung und Belege zusammen.
Für Gründungen von AG und GmbH, Statutenänderungen, Kapitalmassnahmen und Umstrukturierungen bereiten wir die erforderlichen Urkunden, Statuten und Beschlüsse sowie die Anmeldung und weiteren Belege für den Handelsregistereintrag vor. Die öffentliche Beurkundung erfolgt bei uns im Notariat. Anschliessend koordinieren wir die formgerechte Einreichung beim Handelsregisteramt.
Bürgschaften und weitere Rechtsgeschäfte
Bei Bürgschaften und anderen formbedürftigen Verpflichtungen sind Inhalt, Tragweite, Form und Vertretungsbefugnisse eng miteinander verbunden.
Wir klären die anwendbaren Formvorschriften und bereiten Bürgschaften sowie weitere öffentliche Urkunden vor. Die Beurkundung erfolgt bei uns im Notariat. Welche Unterlagen und Beteiligten erforderlich sind, klären wir anhand des konkreten Rechtsgeschäfts.
Beglaubigungen und Dokumente für das Ausland.
Beglaubigung, Apostille und Legalisation erfüllen unterschiedliche Funktionen. Welche Schritte erforderlich sind, bestimmt sich nach Dokument, ausstellender Stelle, Bestimmungsstaat und den Anforderungen der empfangenden Behörde oder Institution.
Unterschriften
Eine Unterschriftsbeglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift vor der Urkundsperson angebracht oder von der unterzeichnenden Person als eigene anerkannt wurde.
Wir beglaubigen Unterschriften nach Prüfung der Identität und der formellen Voraussetzungen. Die Unterschriftsbeglaubigung bestätigt grundsätzlich nicht die inhaltliche Richtigkeit oder rechtliche Wirkung des unterzeichneten Dokuments.
Kopien
Eine beglaubigte Kopie bestätigt, dass die Abschrift mit dem vorgelegten Original inhaltlich übereinstimmt.
Wir beglaubigen Kopien von Originalen und weiteren vorgelegten Dokumenten und halten im Beglaubigungsvermerk fest, auf welcher Dokumentart die Kopie beruht.
Affidavits und eidesstattliche Erklärungen
Eine für das Ausland bestimmte Erklärung hat die Formanforderungen am Bestimmungsort zu erfüllen.
Wir klären die Vorgaben der ausländischen Behörde oder Institution, prüfen oder bereiten die Erklärung vor und bestimmen, ob eine öffentliche Beurkundung, eine eidesstattliche Erklärung oder eine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich ist. Bei einer eidesstattlichen oder vergleichbaren Erklärung erscheint die erklärende Person persönlich vor der Urkundsperson.
Apostillen und Legalisationen
Für die Verwendung schweizerischer Dokumente im Ausland kann auf die Erstbeglaubigung eine Apostille, eine weitere Überbeglaubigung oder eine konsularische Legalisation folgen.
Wir stellen Apostillen und Legalisationen nicht selbst aus. Wir klären die erforderliche Beglaubigungskette, holen Apostillen und weitere Überbeglaubigungen bei den zuständigen Behörden ein und koordinieren, soweit nötig, die konsularische Legalisation.
Vorbereitung, Termin und Vollzug.
Unsere Arbeitsweise
Zuständigkeit und Form klären
Wir prüfen, welche Urkunde oder Beglaubigung erforderlich ist, welche Stelle zuständig ist und ob ausländische Formvorgaben zu beachten sind.
Identität, Vertretung und Grundlagen prüfen
Wir klären die Beteiligten, ihre Vertretungsbefugnisse und die für das konkrete Rechtsgeschäft erforderlichen Nachweise und Unterlagen.
Urkunde oder Erklärung vorbereiten
Wir erstellen oder prüfen den Entwurf und stimmen Inhalt, Beilagen und Vollzugsschritte mit den Beteiligten und weiteren Stellen ab.
Beurkunden, beglaubigen und Vollzug koordinieren
Die öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung erfolgt bei uns im Notariat. Anschliessend koordinieren wir, soweit erforderlich, den Registereintrag, die Hinterlegung der Urkunde, die Einholung einer Apostille oder weitere Vollzugsschritte.
Erste Anfrage
Für die erste Einordnung genügen Angaben zu:
- Art des Rechtsgeschäfts oder Dokuments;
- beteiligten Personen oder Gesellschaften;
- Bestimmungsstaat und empfangender Stelle bei Auslandsdokumenten.
Nach der ersten Kontaktaufnahme teilen wir mit, welche Identitäts-, Zivilstands-, Gesellschafts-, Vertrags- oder weiteren Unterlagen für den konkreten Vorgang benötigt werden.

Gloria Schöbi M.A. HSG in Law
Rechtsanwältin und Notarin
Samuel Weber M.A. HSG in Law
Juristischer Mitarbeiter
Gespräch
Wenn ein Rechtsgeschäft beurkundet, eine Unterschrift oder Kopie beglaubigt oder ein Dokument im Ausland verwendet werden soll, klären wir Zuständigkeit, Form, Unterlagen und den möglichen Termin.
Die Urkunde steht am Ende der Auslegeordnung.
Unsere Fachbeiträge behandeln einzelne Rechtsfragen zum Thema aus vertiefter Praxissicht.